Rn. 86

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich um selbstständige rechtsfähige Verwaltungsträger, die in den Staatsorganismus eingegliedert sind und die bestimmte Aufgaben mit hoheitlicher Befugnis erfüllen, Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 17 (41. Aufl). Es handelt sich dabei zB um die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände), die Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Hochschulen sowie die Anstalten und Stiftungen, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die Stiftungen des öffentlichen Rechts, vgl BFH v 13.03.1974, I R 7/71, BStBl II 1974, 391. Für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist ein besonderes Freistellungsverfahren nicht vorgesehen, nach R 10b.1 Abs 5 S 1 EStR 2012 kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei diesen Empfängern eine Verwendung der Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt. Dies gilt nach R 10b1 Abs 5 S 2 EStR 2012 auch dann, wenn der Verwendungszweck im Ausland verwirklicht wird.

 

Rn. 87

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei den öffentlichen Dienststellen handelt es sich um andere Einrichtungen, idR um solche ohne eigene Rechtpersönlichkeit, wie nachgeordnete unselbstständige Dienststellen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, vgl BFH v 11.11.1966, VI R 45/66, BStBl III 1967, 116, wie zB staatliche Forschungsinstitute, Museen, Bibliotheken, Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Befindet sich der Sitz oder die Belegenheit eines Empfängers der Zuwendung hingegen in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Staat, beurteilt sich die Frage, ob es sich bei diesem Empfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle handelt, nach dem jeweiligen ausländischen Staats- bzw Verwaltungsrecht, BFH v 22.03.2018, X R 5/16, BStBl II 2018, 651; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 50 (Oktober 2019).

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