Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Veräußerungskosten können auch dann keine WK sein, wenn bei einer geplanten Veräußerung eines bislang vermieteten Grundstücks diese entstanden sind und wenn dann der notarielle Kaufvertrag rückabgewickelt und das Grundstück weiterhin vermietet wird. Die Aufwendungen sind nicht durch die Vermietung, sondern durch die Veräußerung veranlasst (BFH BStBl II 2012, 781; 1996, 198; H 21.2 EStH 2020, "Keine WK").

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Kosten der Schadensbeseitigung im Rahmen einer Veräußerung sind ebenfalls keine WK (BFH BStBl III 1966, 451; 1990, 465; H 21.2 EStH 2020 "Keine WK"). Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturmaßnahmen während der Zeit der Vermietung erfolgen (BFH BStBl II 2005, 343; H 21.2 EStH 2020 "Keine WK").

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Veräußert der StPfl eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten grundsätzlich nicht als vorab entstandene WK bei den Einkünften aus VuV abziehbar (BFH BFH/NV 2020, 194). Unter Umständen kommt aber eine Berücksichtigung als WK in Betracht, wenn sich der StPfl aufgrund wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwangs zur Veräußerung entschlossen hat (BFH BFH/NV 2020, 194).

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