Prämien für eine Risikolebensversicherung sind keine WK, auch wenn der Zweck des Abschlusses des Vertrages der Absicherung eines Baudarlehens dient (BFH BStBl II 1986, 143; 2016, 210; zustimmend Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 62 "Bausparvertrag", 20. Aufl).

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