Aufwendungen für die Errichtung eines Kabelanschlusses sind bei einem Neubau HK des Gebäudes. Erfolgt eine Nachrüstung eines Kabelanschlusses, so handelt es sich um WK (Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 62 "Kabelanschlusskosten" mwN, 20. Aufl).

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