Verfahrensgang

AG Rosenheim (Entscheidung vom 26.06.2000; Aktenzeichen IK 116/99)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde vom 05.07.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht- Rosenheim vom 26.06.2000 wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • 3.

    Der Beschwerdewert wird auf 115.310,98 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.05.1999 hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Zugleich hat er Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldenbereinigungsplan sieht für die 14 Gläubiger eine Quote von 1,5 % vor. Hauptgläubiger sind die XXX-bank mit einer Forderung von 2.716.533, 74 DM, die Bank XXX mit einer Forderung von 231.713,27 DM und XXX-bank mit einer Forderung von 372.713,27 DM. Die Forderungen der übrigen 11 Gläubiger betragen zusammen 148.890,06 DM. Im Schuldenbereinigungsplan (Unterheft C) wird bei der XXX-bank hinsichtlich der Sicherheiten Folgendes ausgeführt:

"Soweit der XXX-bank Grundschulden an den im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnungen zustehen, wird die Übereignung dieser Wohnungen an die Gläubigerin angeboten. Es wird auch angeboten, die Gläubigerin beim freihändigen Verkauf der Wohnungen zu unterstützen. Sollte ein freihändiger Verkauf nicht möglich sein, müssten die Wohnungen zwangsversteigert werden. Der Verkaufserlös würde der Gläubigerin zufallen."

Dieselben Ausführungen finden sich bei den beiden anderen Banken, wobei jeweils diese als Begünstigte genannt werden. Bei der XXX-bank ist noch folgender Satz angefügt:

"Auf die Bürgschaft gegen Herrn XXX in Höhe von DM 500.000,00 müsste die Gläubigerin nach Erhalt des vorgesehenen Gesamtbetrages verzichten."

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf das Vermögensverzeichnis (Bl. 9/31), das Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis (Unterheft B), den Schuldenbereinigungsplan (Unterheft C) und die Erklärung zum Restschuldbefreiungsverfahren (Unterheft F) verwiesen.

Der Schuldenbereinigungsplan wurde den Gläubigern XXX (Forderung 5.383,81 DM) und der Bank XXX (Forderung 231.713,27 DM) jeweils am 13.09.1999 zugestellt. Rechtsanwalt XXX hat mit Schreiben vom 13.10.1999, eingegangen bei Gericht per FAX am selben Tag, den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben von Rechtsanwalt XXX vom 13.10.1999 (Bl. 61), vom 29.11.1999 (BI.72/73), vom 19.01.2000 (Bl. 79/80), vom 22.02.2000 (BI.88/90), vom 14.04.2000 (Bl. 105/106) und vom 24.05.2000 (Bl. 111) verwiesen. Die übrigen Gläubiger haben dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt oder keine Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 08.11.1999 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners beantragt,

u.a. die Zustimmungen der Bank XXX und von Rechtsanwalt XXX zum Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 26.06.2000 hat das Amtsgericht Rosenheim die Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers XXX zum Schuldenbereinigungsplan abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die amtsgerichtlichen Gründe verwiesen (Bl. 115/118). Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen Empfangsbekenntnis am 30.06.2000 zugestellt. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.07.2000, eingegangen bei Gericht per FAX am selben Tag, hat der Schuldner hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Beschwerdegründe wird auf das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 21.07.2000 (Bl. 122/134) verwiesen. Der Gläubiger XXX hat hierauf mit Schreiben vom 17.10.2000 (Bl. 148/150) erwidert.

II.

1.

Gegen den Beschluss steht gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO dem Antragsteller, der die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan beantragt hat, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde wurde hier rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gem. § 4 InsO in Verbindung mit § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt. Sie ist damit zulässig.

2.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a)

Zweifelhaft ist bereits, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 304 InsO vorliegen. Danach gelten die Vorschriften für das Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. sonstiger Kleinverfahren für natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ist insbesondere dann geringfügig, wenn sie nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Schuldner hat im Personalbogen zum Insolvenzantrag angegeben, dass er seit 01.04.1990 Pensionär sei. Bereits in der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches ist dagegen angegeben, dass die Hauptursache des Vermögensverfalls in Fehlinvestitionen in Immobilien in den neuen Ländern liege. Weiter heißt es darin, dass er einen Handelsvertretervertrag mit der XXX abgeschlossen habe. Auf Seite 4 der Bescheinigung ist angegeben, d...

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