Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 30.08.2010; Aktenzeichen 51 Gs 1122/10 (8))

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.08.2010 - Az: 51 Gs 1122/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen tragen die Beschwerdeführer.

 

Gründe

I.

Die Q -Gruppe um die Firma Q AG und die U--gruppe sind die beiden größten privaten W in Deutschland, die zusammen über einen Marktanteil von ca. ## Prozent des bundesweiten Gmarkts verfügen.

Im Frühjahr 20## leitete das Bundeskartellamt ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren u. a. gegen die Verantwortlichen dieser beiden Unternehmensgruppen und deren Verbundunternehmen wegen des Verdachts von direkten Absprachen über Verhandlungsziele und -strategien gegenüber Betreibern von V (über M, X und E) im Hinblick auf eine zukünftige Z, der Einführung von zusätzlichen H (u. a. P) ein. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass beide Ygruppen durch Absprachen die wirtschaftlichen Risiken der Maßnahmen, die sich bei einer alleinigen Umstellung ergeben würden, zu minimieren versuchten. Bei der Abstimmung soll der gemeinsamen Urheberrechtsverwertungsgesellschaft der beiden Ygruppen, der N Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von N mbH (im Folgenden: "N"), als Plattform eine zentrale Rolle zugekommen sein. Als deren Geschäftsführer seit 20## war nach derzeitigem Stand der Ermittlungen der Rechtsanwalt S, der nunmehr seit Juni 20## zugleich als Partner für die Sozietät L in D arbeitet, maßgeblich an den vorgeworfenen Verhaltensweisen und Verhandlungen beteiligt. Rechtsanwalt S war von 20## bis 20## zudem in wechselnden leitenden Funktionen der Q AG tätig. Bei tatsächlichem Vorliegen der vorgeworfenen Verhaltensweisen handelt es sich um Verstöße gegen §§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GwB; 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG); §§ 30, 130 OWiG.

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C vom ##.##.20## (Az. ## Gs #### (#)) durchsuchten die Ermittlungsbehörden am ##.##.20## - neben parallelen Durchsuchungen bei anderen Beschuldigten - auch die Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten S in der Sozietät L. Anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme wurden das Büro des Beschuldigten S, das Sekretariatsbüro der Beschäftigten T und O sowie ein gegenüber des Büroraums des Beschuldigten S gelegener, allgemein zugänglicher Archivraum durchsucht. U. a. wurden aus dem Archivraum zahlreiche Mandantenunterlagen, deren Zuordnung vor Ort nicht ohne weiteres möglich war, zur Durchsicht vorläufig sichergestellt und versiegelt. Daneben stellten die Ermittlungsbehörden im Verlauf der Durchsuchung IT-Asservate vorläufig sicher, nämlich vom Server der Sozietät sämtliche elektronische Daten, die nach dem ##.##.20## entstanden waren und die Mandate bezüglich N und Q AG der Kanzlei betrafen sowie die Email-Accounts der Sekretariatsmitarbeiterinnen T und O ab dem ##.##.20## (Sicherstellungsverzeichnis vom ##.##.20##, Bl. ## ff. d. A., dort Ziff. ##/##). Bezüglich dieser IT-Daten trafen das Bundeskartellamt und die Sozietät L noch vor Ort eine Vereinbarung. In Folge dessen wurden die IT-Daten versiegelt und zur Auswertung zum LKA Berlin verbracht. Das Erbrechen des Siegels und die Sichtung sollte auf Grundlage eines vereinbarten Suchverfahrens unter Anwesenheit von Vertretern der Sozietät erfolgen. Bei Streitigkeiten über das anzuwendende Suchverfahren sollte das Amtsgericht eine Entscheidung über die potenzielle Beweisrelevanz treffen. Eine Durchsicht ist bis zuletzt noch nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom ##.##.20## (Bl. ## ff. d. A.) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer (1.) festzustellen, dass die Durchsuchung der Kanzleiräume rechtswidrig war, (2.) die zum Zwecke der späteren Durchsicht gespeicherten elektronischen Mandantenakten zu löschen, soweit es sich dabei nicht um Mandate des Beschuldigten S handelt, und (3.) die zum Zwecke der späteren Durchsicht gespeicherten Email-Accounts von Frau T und O zu löschen. Unter dem ##.##.20## (Bl. ### d. ff. d. A.) fand vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts C eine Anhörung statt, im Rahmen derer nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen die Herausgabe der aus dem Archivraum stammenden Mandantenakten an die Kanzlei einvernehmlich beschlossen und später vollzogen wurde, da die Unterlagen Mandatsverhältnisse der Beschwerde führenden Rechtsanwälte betrafen. Durch Beschluss vom ##.##.20## (Bl. ### ff. d. A.) wies das Amtsgericht C die Anträge der Beschwerdeführer zurück. Unter dem ##.##.20## legten die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragten ferner, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen (Bl. ### ff. d. A.). Nachdem das Bundeskartellamt hierzu gehört worden war, hat das Amtsgericht C der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Beschwerdeführer nochmals angehört.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfo...

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