In dieser Zeile sind Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben i. S. d. § 3c Abs. 4 EStG des Sanierungsjahres, die mit dem Sanierungsertrag in Zeile 29 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen. Da die Sanierungserträge steuerfrei sind, können die dazu gehörenden Aufwendungen steuerlich nicht abgezogen werden. Der in Zeile 30 einzutragende Betrag ist in Zeile 2 der Anlage SAN zu übertragen.

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