In Zeile 12 ist durch Ankreuzen zu bestätigen, dass für Vorjahre keine Feststellung des Bestands des Einlagekontos bzw. einer Einlagenrückgewähr erfolgt ist. Alternativ ist in den Zeilen 13, 14 anzugeben, zu welchem Stichtag und von welcher Finanzbehörde eine Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bzw. von Kapitalrückzahlungen vorgenommen worden ist. Soweit eine solche Feststellung erfolgt ist, ist auch die jeweilige Steuernummer anzugeben.

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