Die Zeilen 46–49 enthalten die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens bei lebenslang laufenden Leistungen.

Soweit für die Verpflichtung der Kasse eine Rückdeckungsversicherung besteht, ist zulässiges Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung. Dieser Betrag ist in Zeile 46 einzutragen.

Soweit keine Rückdeckungsversicherung besteht, ist das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG die Summe aus dem Deckungskapital für die am Schluss des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen zuzüglich des 8-fachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG abzugsfähigen Leistungen. Dabei ist das Deckungskapital in Zeile 47 einzutragen, das 8-Fache der abzugsfähigen Leistungen in Zeile 48.

In Zeile 49 wird das zulässige Kassenvermögen aus Zeile 46 bzw. der Summe der Zeilen 47–48 ausgewiesen.

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