Die Zeilen 6–11 auf S. 2–4 der Anlage enthalten Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit § 8b KStG, die sich aus einer Sonderbilanz ergeben (zu Vorgängen im Zusammenhang mit der Gesamthandsbilanz Zeilen 4–10 der Anlage FE-K 1, zu Vorgängen im Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen Zeilen 4, 5 der Anlage FE-K 2, zu Vorgängen im Zusammenhang mit der Ergänzungsbilanz Zeilen 12–16 der Anlage FE-K 2).

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