In dieser Zeile ist der Betrag der Gewinnausschüttung einzutragen, für den eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG in Betracht kommt. Dazu muss die entsprechende Kürzungsvorschrift in Zeile 7 angegeben sein. Zusätzlich kommt die Kürzung nur in Betracht für Gewinnausschüttungen, die nicht die Voraussetzungen des § 8b Abs. 1, 4 KStG erfüllen, also im Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG (Zeile 33 des Vordrucks GewSt 1 A) noch enthalten ist. In Zeile 16 einzutragen ist daher der Betrag aus Zeile 14.

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