In diese Zeile sind die verbleibenden negativen Einkünfte aus den Vorjahren einzutragen, die gem. §§ 15 Abs. 3, 16 UmwStG im Falle einer Abspaltung untergehen. Auch insoweit sind die allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Zu erfassen ist der Betrag, um den sich die verbleibenden negativen Einkünfte bei der übertragenden Gesellschaft durch die Abspaltung verringert.

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