Diese Zeile betrifft nur Körperschaften.

In dieser Zeile sind alle Spenden und Beiträge i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nach § 8 Nr. 9 GewStG hinzuzurechnen, soweit sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit auch den in Zeile 33 eingetragenen Betrag gemindert haben. Diese Hinzurechnung kommt nur für Kapitalgesellschaften in Betracht, da diese keine private Sphäre haben und daher bei ihnen alle Aufwendungen, soweit sie steuerlich abziehbar sind, den Gewinn mindern. Steuerlich abziehbare Spenden und Beiträge sind bei Körperschaften also bei der Gewinnermittlung abgezogen worden. Bei Einzelunternehmen wird der Abzug bei der Einkommensermittlung vorgenommen, nicht bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb, und damit in der Privatsphäre, sodass diese Aufwendungen den in Zeile 33 eingetragenen Betrag nicht gemindert haben können. Bei Personengesellschaften erfolgt die Berücksichtigung entsprechend bei den Gesellschaftern; es gilt daher dasselbe wie für Einzelunternehmen.[1]

Spenden und Beiträge, soweit sie wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke bei Ermittlung des Gewerbeertrags abzugsfähig sind, werden erst als Kürzung in den Zeilen 74 ff. berücksichtigt.

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