In Zeile 4 sind die Zuwendungen (Spenden und Beiträge) für steuerbegünstigte Zwecke einzutragen, die im Kalenderjahr 2019 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2018/2019 von einer Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, geleistet worden sind. Der Betrag ist der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entnehmen.

Begünstigte Zuwendungen sind Spenden zu gemeinnützigen Zwecken nach § 52 AO, zu mildtätigen Zwecken nach § 53 AO und zu kirchlichen Zwecken nach § 54 AO. Beiträge an Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind nur dann als Zuwendungen steuerbegünstigt, wenn die Körperschaft nicht in einem freizeitnahen Bereich tätig wird. Nicht abziehbar sind daher Beiträge an Körperschaften, die den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, Heimatpflege und Heimatkunde oder die in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO aufgeführten Zwecke fördern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 KStG). Zuwendungen an diese gemeinnützigen Körperschaften sind nur abziehbar, wenn es sich um Spenden handelt.

Ggf. ist eine Einzelaufstellung beim Finanzamt einzureichen.

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