Da die Steueranrechnung nach § 19 KStG auf der Ebene des Organträgers erfolgt, ist in Zeile 39 die Kapitalertragsteuer, in Zeile 40 der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag einzutragen, die auf Kapitaleinkünfte der Organgesellschaft angefallen sind. Die Beträge sind nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen. Bei ausländischen Einkünften mit anrechenbarer ausländischer Steuer werden die Einkünfte aus jedem einzelnen Staat und die darauf entfallenden ausländischen Steuern zur Durchführung der per-country-limitation gesondert festgestellt. Ebenso werden die inländischen Einkünfte nach § 50d Abs. 10 EStG und die hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer nach § 14 Abs. 5 KStG festgestellt. Bei Organschaftsketten sind auch die anrechenbaren Steuern der nachgelagerten Organgesellschaften zu erfassen.

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