Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste nicht ausgleichsfähig, die durch Termingeschäfte entstanden sind, wenn die Abrechnung durch Differenzausgleich oder einen ähnlichen Mechanismus erfolgt. Erfasst werden Devisen- und Warentermingeschäfte. Ausgleichsfähig sind nur Verluste aus Termingeschäften bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen, wenn die Geschäfte zu ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, oder bei Stpfl., die die Termingeschäfte zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs vornehmen.[1] Im Einzelnen gelten die Regeln über Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung entsprechend. Verluste aus Termingeschäften können daher durch Verlustrücktrag oder -vortrag von Gewinnen aus Termingeschäften abgezogen werden. Die entsprechende Kürzung der steuerpflichtigen Einkünfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfolgt in Zeile 35.

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