Rz. 298
[Autor/Stand] § 10 Fälligkeit bei Kleinbeträgen
Die Grundsteuer wird fällig
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt, | |
2. am 15. Februar und am 15. August mit je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. |
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