Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen 15.11.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 29.03.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3955/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 8 AZR 95/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.03.2000 – 5 Ca 3955/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.368,19 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 21.07.1999 bis einschließlich 30.04.2000 sowie nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Beklagte.

Der Streitwert beträgt 6.368,19 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte Schadenersatz wegen des Verlustes einer Kellnerbrieftasche zu leisten hat, in der sich 6.368,19 DM befanden.

Der Beklagte ist seit dem 01.07.1990 bei der Klägerin beschäftigt und war zuletzt als Mitarbeiter im Zugservice/Tagbereich tätig. Sein Bruttomonatsverdienst belief sich im Jahre 1998 auf 3.900,00 bis 4.000.00 DM. Ausweislich Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 09.06.1995 liegen dem Arbeitsverhältnis u.a. der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie (im Folgenden MTV Systemgastronomie) sowie der Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Mitarbeiter der M. (im Folgenden TV M.) zugrunde.

In seiner Funktion als Restaurantleiter begleitete der Beklagte am 15.03.1998 den Zug EC 12 von M. nach D. Hauptbahnhof. Als Restaurantleiter war er allein inkassoberechtigt, durfte die Kassiertätigkeit allerdings delegieren. Nach dem Halt des Zuges im K. Hauptbahnhof legte der Beklagte seine Kellnerbrieftasche, in der sich ein Betrag von 6.368,19 DM befand, in einen unverschlossenen Schiebetürenschrank, welcher sich im Küchenabteil befand. Anschließend begab er sich in einen anderen Reisezug, um zu telefonieren. Nach ca. fünf Minuten kehrte er an seinen Arbeitsplatz zurück und stellte fest, dass seine Kellnerbrieftasche abhanden gekommen war. Die Geldbörse samt Inhalt wurde nicht wiedergefunden. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 6.368,19 DM waren zumindest 4.000,00 DM bereits auf der Hinfahrt von D. nach M. vereinnahmt worden. Ein Betrag von 2.610,96 DM entfiel auf den Küchenbereich und der Rest in Höhe von 3.757,23 DM auf den Getränkebereich. Der statistisch ermittelte Selbstkostenanteil beträgt nach Angaben der Klägerin bei Verkäufen im Küchenbereich 26 % und im Getränkebereich 10 %.

Mit Schreiben vom 16.03.1998 meldete der Beklagte den Schadensfall der Klägerin. Unter dem Datum des 09.10.1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, seinem Antrag auf Haftungsfreistellung sei durch den Kulanzausschuss nicht entsprochen worden und forderte ihn mit Schreiben vom 06.11.1998 auf, den Betrag von 6.368,19 DM zu zahlen bzw. Vorstellungen über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu äußern. Mit Schreiben vom 22.01.1999 lehnte der Beklagte eine Haftung auf die Schadenssumme ab. Mit Schreiben vom 09.07.1999 forderte die Klägerin den Beklagten letztmalig auf, den Betrag von 6.368,19 DM zu zahlen und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 21.07.1999. Mit vorliegender Klage, die am 12.08.1999 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe den Verlust der Kellnerbrieftasche allein verschuldet. Sein Verhalten sei grob fahrlässig gewesen. Der Beklagte habe eingeräumt, seine Kellnerbrieftasche in einen unverschlossenen Schiebetürenschrank im Küchenabteil gelegt zu haben, der gegen den Zugriff von Dritten ungeschützt gewesen sei. Bestritten werde, dass der Beklagte seine Kollegin, die Zeugin G., darauf hingewiesen habe, dass er die Brieftasche in den Schrank gelegt habe.

Unzutreffend sei der pauschale Vortrag des Beklagten, ihr, der Klägerin, sei diese Handhabung bekannt gewesen. Sie habe eine derartige Vorgehensweise weder bewusst noch unbewusst geduldet. Sie habe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis von einer entsprechenden Handhabung durch den Beklagten oder durch andere Mitarbeiter gehabt. Falls sie Kenntnis hiervon erlangt hätte, so hätte sie den Beklagten angewiesen, derartiges Verhalten nicht an den Tag zu legen.

Der gegnerische Tatsachenvortrag hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen sei im Wesentlichen unzutreffend. Sowohl während der Fahrt als auch bei dem Zwischenstopp in M. hätten hinreichende Vorkehrungen bestanden, um eingenommene Barbeträge dem Zugriff durch Dritte zu entziehen. Während des streitgegenständlichen Schadensfalls sei der Beklagte in einem Restaurantwagon tätig gewesen. Als Restaurantleiter sei er allein inkassoberechtigt gewesen. Demzufolge sei er auch der Einzige gewesen, der gegenüber Kunden berechtigt gewesen sei, Rechnungen zu erstellen und die entsprechenden Zahlbeträge zu ver...

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