Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abrede, einen Teil der Arbeitsvergütung „schwarz” zu zahlen, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn es – wie regelmäßig – den Parteien darum geht, Steuern und Beiträge zu hinterziehen. Es liegt nicht nur eine Verletzung steuer- und sozialrechtlicher Meldepflichten vor (abw. LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1990, LAGE § 134 BGB Nr. 4 = DB 1991, 605).

2. Die Auslegung oder Umdeutung der nichtigen Schwarzlohnabrede in eine Bruttolohnvereinbarung scheidet in den meisten Fällen aus.

3. Im Einzelfall und unter besonderen Umständen kann die „Berufung” des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit der Schwarzabrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen oder dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zustehen.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 611-612, 812; StGB §§ 263, 266a; AO § 370

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 13.06.2001; Aktenzeichen 5 Ca 828/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 5 AZR 690/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.06.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Nachzahlung einer monatlichen Vergütungsdifferenz von DM 750,– brutto in Anspruch. Sie behauptet, dass ihr – neben dem allmonatlich abgerechneten Gehalt von DM 2.750,– brutto – aufgrund Vereinbarung mit dem Beklagten der weitere Betrag von DM 750,– (netto) unter Anrechnung auf den Kaufpreis für eine dem Beklagten abgekaufte Eigentumswohnung zukommen sollte. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin für ihre Arbeitsleistung neben dem Gehalt von DM 2.750,– brutto weitere DM 750,– zustehen sollten.

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 25.05.1998 bei dem Beklagten um die Position einer kaufmännischen Angestellten. Nach einem Vorstellungsgespräch am 10.06.1998 äußerte die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.1998 ihre Vorstellung, zu einem anfänglichen Bruttogehalt von DM 3.500,– nebst 13. Monatsgehalt bei flexibler Arbeitszeit zu arbeiten. Am 22.06.1998 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien. Dabei kamen die Parteien überein, dass – für eine Vollzeittätigkeit – das Monatsgehalt DM 3.500,– brutto betragen werde.

In der Folgezeit einigten sich die Parteien einerseits auf Anfang September 1998 als Arbeitsbeginn, andererseits auf eine vorgeschaltete Aushilfstätigkeit, die auch als Probe dienen sollte, ob man zueinander passe. Wegen des für August bezogenen Aushilfslohns von DM 621,– und gleichzeitig vom Arbeitsamt weiterbezogener Leistungen erhielt die Klägerin später einen Bußgeldbescheid des Arbeitsamtes.

Ab dem 03.09.1998 nahm die Klägerin als festangestellte Mitarbeiterin ihre Arbeitstätigkeit bei dem Beklagten auf. Im September 1998 traten die Parteien in Verhandlungen über den Verkauf einer vom Beklagten errichteten Eigentumswohnung an die Klägerin und deren Ehemann. Unter Einschaltung des Bausparkassen-Mitarbeiters L. wurde des weiteren im Hinblick darauf, dass es der Klägerin und ihrem Ehemann an Eigenkapital fehlte, die Finanzierung des ETW-Erwerbs u.a. durch ein erstrangiges Bankdarlehn und ein zinsgünstiges öffentliches Baudarlehn (WfA) besprochen.

Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 01.09.1998 eine „Arbeitsbescheinigung”, nach der das Brutto-Gehalt auf DM 2.750,– festgelegt und keine Sondervergütungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld geleistet werden. Ebenso erfolgte die sozialversicherungsrechtliche Meldung der Klägerin mit einem Verdienst von DM 2.750,– brutto. Zwischen den Parteien wurde von September 1998 an das Monatsgehalt mit DM 2.750,– brutto abgerechnet und an die Klägerin zur Auszahlung gebracht.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.10.1998 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von dem Beklagten die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von DM 336.500,–. Anfang 1999 bezogen sie die Wohnung. Den Kaufpreis ließen sie in voller Höhe an den Beklagten überweisen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Eigenkündigung der Klägerin mit dem 31.12.1999. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann vergeblich von dem Beklagten eine „Endabrechnung” und Kaufpreisrückerstattung verlangt hatten, hat die Klägerin den Beklagten mit der im März vor dem Arbeitsgericht Wesel erhobenen Klage auf Zahlung von DM 12.000,– (16 Monate × DM 750,–) bzw. – zuletzt – auf Zahlung von DM 12.000,– brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Sie hat vorgetragen:

In dem zweiten Einstellungsgespräch sei zwischen den Parteien ein Brutto-Entgelt von DM 3.500,– vereinbart worden. Anlässlich der Gespräche über Kauf und Finanzierung der Eigentumswohnung im September 1998 seien die Parteien überein gekommen, dass das abzurechnende Gehalt DM 2.750,– brutto sei und der Betrag von monatlich DM 750,– über ein „Arbeitgeberdarlehen” des Beklagten, das als Eigenanteil der Klägerin und ihres Ehemannes in der Finanzierung gedacht worden sei, verrechnet werden sollten. Des weiteren sei ein tatsächlicher Kaufpreis von 298 T...

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