Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 86 Ca 17694/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.08.2001; Aktenzeichen 7 AZR 219/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. September 1999 – 86 Ca 17694/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 30. Juni 1999.

Der Kläger war seit dem 1. Februar 1995 zunächst aufgrund des bis zum 31. Dezember 1995 befristeten Arbeitsvertrages vom 26. Januar 1995 (Bl. 4 – 7 d. A.) bei der Beklagten als Referent tätig. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages erfolgte die befristete Anstellung nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz.

Unter dem 22. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1997, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 34 – 37 d. A.) verwiesen wird.

Der Arbeitsvertrag vom 16. Mai 1997 sah eine bis zum 31. Dezember 1998 befristete Beschäftigung des Klägers als Referent vor, die die Parteien durch die Vereinbarung vom 13. November 1998 bis zum 30. Juni 1999 verlängerten. Wegen des Inhalts der Verträge vom 16. Mai 1997 und 13. November 1998 im einzelnen wird auf die Fotokopien (Bl. 8 – 12 d. A.) verwiesen.

Mit der am 17. Juni 1999 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. Juni 1999 geltend gemacht und beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 30. Juni 1999 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und sich hinsichtlich der Befristungsabrede auf § 1 BeschFG berufen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 50 – 52 d. A.) abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Durch Urteil vom 14. September 1999 hat das Arbeitsgericht die begehrte Feststellung getroffen und den Wert des Streitgegenstandes auf 20.388,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der streitgegenständlichen Befristung stehe die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG entgegen. Die Befristungsabrede vom 22. Dezember 1995 sei unwirksam gewesen mit der Folge, dass ein unbefristeter Vertrag vorgelegen habe, an den sich nahtlos der letzte Vertrag mit seiner Verlängerung angeschlossen habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 52 – 60 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 14. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Oktober 1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die die Beklagte mit einem am 25. November 1999 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet.

Die Beklagte hält die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien gemäß § 1 Abs. BeschFG 1996 für zulässig. Eine inzidente Kontrolle des vorangegangenen Vertrages sei bei richtiger Betrachtung der Systematik des Beschäftigungsförderungsgesetzes unter Beleuchtung des gesetzgeberischen Willens ausgeschlossen. Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 BeschFG folge, so meint die Beklagte, dass die Befristung eines jeden Arbeitsvertrages nur innerhalb der Klagefrist angegriffen werden könne. Kraft gesetzlicher Fiktion werde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Klagefrist zu einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis, ohne dass die Gründe der Befristung noch einer Überprüfung unterzogen werden könnten, §§ 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG 1996, 7 1. Halbsatz KSchG. Das Gesetz laufe auch nicht leer, wenn man eine inzidente Kontrolle nicht vornehme, § 1 Abs. 3 BeschFG solle nicht auf dem Umweg über die Inzidentprüfung neue Unsicherheiten bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen schaffen, sondern diese beseitigen. § 1 Abs. 2 BeschFG solle sicherstellen, dass nicht etwa der Form nach unbefristete Arbeitsverhältnisse in befristete umgewandelt werden könnten und dass eine Aneinanderreihung von Arbeitsverträgen auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes in unmittelbarer Abfolge jedenfalls nicht über die Rahmenfrist des § 1 Abs. 1 BeschFG hinaus möglich sei. Auf diesen formalen Aspekt beschränke sich § 1 Abs. 3 BeschFG eindeutig. Soweit das Arbeitsgericht geltend gemacht habe, das nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz laufende Arbeitsverhältnis dürfe nicht dadurch belastet werden, dass der Arbeitnehmer gezwungen sei, gegen die Befristung des vorangegangenen Vertrages Klage zu erheben, so trete die Belastung ohnehin ein, wenn ein Arbeitnehmer sich wehren wolle, und sei nicht anders zu beurteilen als eine Kündigungsschutzklage. Sie, die Beklagte, habe vorliegend ausdrücklich klargestellt, auf w...

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