Leitsatz

Auch im Fall einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen der sog. Vorwegabzug von damals 6.000/12.000 DM (jetzt 3.068/6.136 EUR; § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in den Fassungen bis 2004) um 16 % des Arbeitslohns zu kürzen.

 

Sachverhalt

Die Ehefrau bezog im Streitjahr 2000 aus einer geringfügigen Beschäftigung einen Arbeitslohn von 6.612 DM. Das Finanzamt berechnete die Kürzung des Vorwegabzugs von damals 12.000 DM nicht nur aus dem Arbeitslohn des Ehemanns, sondern auch aus diesem Arbeitslohn der Ehefrau. Das FG bestätigte diese Auffassung, obwohl die Ehefrau bereits eine Altersrente bezog und deshalb nicht rentenversicherungspflichtig war. Der Pauschalbetrag, den der Arbeitgeber für den Mini-Job an die Rentenversicherung zu zahlen hatte, verschaffte der Klägerin keine zusätzlichen Rentenansprüche.

 

Entscheidung

Das FG argumentiert, nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die Kürzung vorzunehmen, weil der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen "für die Zukunftssicherung" der Klägerin erbracht habe. Die Zahlungen an die Rentenversicherung dienten "zumindest auch der Sicherung" der eigenen Rentenansprüche der Klägerin. Die Steuerbefreiung der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung habe allgemein nur deklaratorische Bedeutung, weil nach der neueren Rechtsprechung des BAG und des BFH insoweit gar kein Arbeitslohn vorliegt. Dem jeweiligen Arbeitnehmer erwachsen aus diesen Beiträgen keine unmittelbaren Vorteile.

 

Hinweis

Der Streitfrage kommt auch ab 2005 noch Bedeutung zu, weil der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der sog. Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG) weiterhin nach den bis 2004 geltenden Vorschriften ermittelt werden kann. Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: X R 6/06). Deshalb ist schon aus formellen Gründen zu empfehlen, in allen einschlägigen Fällen gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die beim BFH anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des FG vom Ergebnis und der Begründung her kaum zu überzeugen vermag und wegen anderer Fragen der Höchstbetragsberechnung Verfahren vor dem BVerfG anhängig sind.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.11.2005, 13 K 51/02

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