Leitsatz

Bei der Besteuerung nach dem Hubraum nach § 8 Nr. 1 KraftStG ist der Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 (Krafträder) bzw. Nr. 2 KraftStG (Pkw) auf jeweils 100 cm³ Hubraum oder einen Teil davon anzuwenden. Eine Abrundung auf volle 100 cm³ findet nicht statt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter eines Pkw, dessen Motor über einen Hubraum von 3.996 cm³ verfügt. Unstreitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung in die maßgebende Emissionsklasse sowie das Datum der erstmaligen Zulassung (§ 3 FZV). Der Kläger begehrt, dass der maßgebende Steuersatz von 6,75 EUR pro 100 cm³ auf den abgerundeten Hubraum von 3.900 cm³ angewendet wird.

 

Entscheidung

Für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuer ist, wie im vorliegenden Falle des Pkw, der Hubraum Grundlage für die Ermittlung der Steuerhöhe (§ 8 Nr. 1 KraftStG). Der Steuersatz ist nach den Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a - f KraftStG unter Berücksichtigung der jeweiligen zeitlichen Anwendung zu bestimmen. Im vorliegenden Falle findet der Tarif nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb KraftStG in Höhe von 6,75 Euro Anwendung. Zur Ermittlung der Jahressteuer ist dieser Betrag mit je 100 Kubikzentimeter oder einem Teil davon zu multiplizieren. Diese Formulierung "oder ein Teil davon" kann in der Praxis zu dem Ergebnis führen, dass für 1 cm³ mehr Hubraum derselbe Betrage zu entrichten ist, wie für 100 cm³ mehr Hubraum. Diese scheinbare Ungerechtigkeit ist jeder Steuerermittlung nach Stufen immanent. Gleichwohl lässt der eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG keine andere Auslegung zu. Darüber hinaus finden solche Tarifsprünge bei Überschreiten bestimmter Grenzen auch an anderer Stelle des KraftStG Anwendung; z. B. bei der Gewichtsbesteuerung nach § 9 Abs. Nr. 2a, 3, 4 und 5 KraftStG. Wie auch vom 13. Senat des FG Münster ausgeführt, ist ebenfalls dem Autor keine andere Auslegung aus Literatur, Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung bekannt. Insbesondere Erkennungspunkte für die vom Beklagten begehrte Abrundung auf volle 100 cm³ sind aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht nicht ersichtlich. Auch die Überlegungen zur sprachlichen und mathematischen Betrachtungsweise, die der erkennende Senat angestellt hat, überzeugen. Unproblematisch ist auch die Einordnung der Regelung im Bereich der Tarife des § 9 KraftStG; nur diese Zuordnung schafft die Möglichkeit, entsprechende Regelungen für Krafträder (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) sowie für gewichtsbesteuerte Fahrzeuge (§ 9 Abs. 1 Nrn 2a bis 5 KraftStG) übersichtlich darzustellen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des 13. Senats zeigt auf, dass im Kraftfahrzeugsteuerrecht eine absolute, d. h. euro- und centgenaue Gerechtigkeit nicht vorgesehen ist. Im Zeitalter der automatisierten Bearbeitung bestünde - zumindest theoretisch - die Möglichkeit, die Steuer auch bei einer cm³ Stufung sicher und zutreffend zu ermitteln. Dies würde aber im Ergebnis, auch unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Beträge, hier 6,75 Euro pro Jahr, wenig Sinn ergeben. Eine manuelle Berechnung durch den geneigten Fahrzeughalter wäre unmöglich. In der Praxis verfügen die meisten Pkw über einen Hubraum der den Regelungen des Gesetzes entgegenkommt, üblich sind Größen, die bei über XX90 cm³ enden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 22.01.2008, 13 K 980/07 Kfz

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