Kommentar

Zufallsfunde, im konkreten Fall Unterlagen einer in den Niederlanden ansässigen Person über Bankkonten in Deutschland und in der Schweiz, können nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz im Wege der Spontanauskunft den niederländischen Finanzbehörden übermittelt werden ( Kontrollmitteilungen ).

Es reicht für die Spontanauskunft aus, daß die Vermutung einer Steuerverkürzung im Ansässigkeitsstaat besteht. Der Spontanauskunft steht nicht entgegen, daß die Erkenntnisse in einem Strafverfahren gegen eine andere Person als den ausländischen Steuerzahler gewonnen worden sind. Wenn die Finanzbehörde aufgrund des Strafverfahrens bereits im Besitz der Informationen ist, kommt es ferner nicht darauf an, ob sie sich diese im Besteuerungsverfahren hätte beschaffen können. Ein von den Finanzbehörden zu beachtendes Verwertungsverbot besteht ebenfalls nicht, wenn die strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme von dem zuständigen Gericht nicht beanstandet worden ist. Die Entscheidung dürfte nicht nur für Spontanauskünfte nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz, sondern auch für Auskünfte nach den Auskunftsklauseln der DBA haben ( Doppelbesteuerung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 17.05.1995, I B 118/94

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