Rz. 102

[Autor/Stand] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn der Grund entfallen ist, sie unzulässig war oder der Gegenstand zu Beweiszwecken nicht mehr erforderlich ist.[2] Die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung führt nur bei schwerwiegenden Mängeln zur Aufhebung der Beschlagnahme.[3] Die Gegenstände sind an den Empfangsberechtigten herauszugeben. Im Falle der freiwilligen Herausgabe erfolgt dies an denjenigen, der die Gegenstände herausgegeben hat. Im Falle der Beschlagnahme sind die Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückzugeben. Es handelt sich um eine Holschuld, so dass die Gegenstände dort zurückzugeben sind, wo sie aufbewahrt wurden.[4] Im Falle weiterer Wege oder umfangreicher Beweismittel kann es sich anbieten, eine Spedition bzw. einen Lieferservice mit der Abholung zu beauftragen. Die Kosten trägt der Betroffene. Datenträger sind zu löschen.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Zum Ganzen auch Hauschild in MünchKomm, § 94 StPO Rz. 50.
[4] BGH v. 3.2.2005 – III ZR 271/04, NJW 2005, 988; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 94 StPO Rz. 22; zum Ganzen auch Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, 462 = BRAK 2005, 137.

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