Rz. 102
[Autor/Stand] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn der Grund entfallen ist, sie unzulässig war oder der Gegenstand zu Beweiszwecken nicht mehr erforderlich ist.[2] Die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung führt nur bei schwerwiegenden Mängeln zur Aufhebung der Beschlagnahme.[3] Die Gegenstände sind an den Empfangsberechtigten herauszugeben. Im Falle der freiwilligen Herausgabe erfolgt dies an denjenigen, der die Gegenstände herausgegeben hat. Im Falle der Beschlagnahme sind die Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückzugeben. Es handelt sich um eine Holschuld, so dass die Gegenstände dort zurückzugeben sind, wo sie aufbewahrt wurden.[4] Im Falle weiterer Wege oder umfangreicher Beweismittel kann es sich anbieten, eine Spedition bzw. einen Lieferservice mit der Abholung zu beauftragen. Die Kosten trägt der Betroffene. Datenträger sind zu löschen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen