Rz. 660

[Autor/Stand] Durch den Gesetzesentwurf zur Änderung der Abgabenordnung[2] soll der systematischen und organisierten Steuerhinterziehung entgegengewirkt werden. Dazu sieht der Entwurf eine Erweiterung des Regelbeispiels der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden hat (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO), vor. Aktuell ist das Regelbeispiel auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern beschränkt. Der Gesetzesentwurf erweitert das Regelbeispiel auf alle Steuerarten. Die Änderung zielt neben einer einheitlichen Behandlung von organisierter Steuerhinterziehung unabhängig von der Tattypologie darauf ab, den Ermittlungsbehörden ohne eine zusätzliche Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 2 StPO die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zu ermöglichen.

 

Rz. 661

[Autor/Stand] Die geplante Öffnung des Regelbeispiels der bandenmäßigen Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten überzeugt in ihrer Begründung nicht. Bereits nach aktuellem Recht ist die Telekommunikationsüberwachung bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StPO neben der bandenmäßigen Begehung unter den Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO möglich, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden hat, handelt. In der Praxis ist eine vermehrte Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zu verzeichnen.

 

Rz. 662

[Autor/Stand] Eine entsprechende Regelung wurde erst Mitte letzten Jahres im Zuge des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021[5] eingeführt und gerade mit Blick auf Cum-Ex-Geschäfte begründet.[6] Vor diesem Hintergrund erscheint die Notwendigkeit der beabsichtigten Änderung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO jedenfalls soweit die Begründung explizit auf § 100a StPO abstellt, mehr als zweifelhaft. Zur Begründung verweist der Entwurfsverfasser auf die den Cum-Ex-Geschäften zugrunde liegende hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen und die daraus resultierende erschwerte Aufklärung der Taten.[7]

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] BR-Drucks. 66/22.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[5] BGBl. I 2021, 2099.
[6] BT-Drucks. 19/27654, 70 f.
[7] BT-Drucks. 638/20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge