Rz. 990

[Autor/Stand] Ob sich generell bei Durchsuchung der Beraterpraxis und Beschlagnahme von Mandantenunterlagen die Einlegung von Rechtsbehelfen empfiehlt, ist eine Frage des Einzelfalls. Vor dem Hintergrund der inzwischen gerichtlich weitgehend sanktionierten Verfahrenspraxis der Steufa dürfte dies i.d.R. eher aussichtslos sein. Sie muss vom Berater in Rücksprache mit dem Mandanten gut überlegt werden, insb., wenn der Mandant die dadurch verursachten Kosten tragen soll. Oft ist auch ein Abwarten eher ratsam, um in einem späteren Hauptverfahren ein Beweisverwertungsverbot geltend zu machen (s. Rz. 684 und 1045 ff.).

 

Rz. 991

[Autor/Stand] Auf jeden Fall muss der Berater der Beschlagnahme widersprechen, da er sich bei freiwilliger Herausgabe wegen Geheimnisverrats strafbar (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bzw. dem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig macht. Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der Berater vom Mandanten ausdrücklich zur Herausgabe aufgefordert wird (etwa um ihn zu entlasten). Mit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht endet dann auch das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO.

 

Rz. 992

[Autor/Stand] Bei der Sicherstellung der Unterlagen ist bei Unsicherheit über Beschlagnahmeverbote darauf zu achten, dass die Unterlagen versiegelt werden, da sie bei einer erfolgreichen Beschwerde versiegelt zurückgegeben werden müssen bzw. bei Verwerfung erst dann geöffnet werden dürfen (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Prüfung der Beschlagnahmefähigkeit obliegt allein dem Gericht und nicht der StA/BuStra[4].

 

Rz. 993

[Autor/Stand] Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor undifferenzierter Beschlagnahme durch die Steufa kann der Berater dadurch treffen, dass er für eine getrennte Aufbewahrung von Unterlagen in der Handakte und sonstigen Unterlagen sorgt[6]. Die Beschriftung eines Ordners mit "Handakte" macht die Unterlagen noch nicht generell beschlagnahmefrei, entscheidend kommt es auf deren Inhalt an.

Die Steufa ist jedenfalls durch § 97 StPO grds. nicht an der Durchsicht (§ 404 Satz 2 AO, § 110 StPO) der Unterlagen beim Berater gehindert (s. § 404 Rz. 145 ff.). Unzulässig ist aber das ausgiebige "Studieren" von offenkundig beschlagnahmefreien Unterlagen, da sie ohnehin nicht verwertbar sind.

Vor dem Hintergrund der BVerfG-Entscheidung (s. Rz. 1238) sollten Datensätze in Kanzleien nach Mandanten und einzelnen Sachverhalten getrennt werden, um Zugriffe zu ermöglichen, die Außenstehende nicht in ihren Rechten verletzen. Auch durch ein elektronisches Dokumenten-Ablagesystem im Internet, das durch besondere Passwortsysteme geschützt ist, kann eine zu weitgehende Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen und der Datenmissbrauch durch die Steufa verhindert werden[7].

Es empfiehlt sich zudem eine Checkliste mit Verhaltensmaßregeln für die Kanzleimitarbeiter im Falle einer Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Steufa (s. § 399 Rz. 122 ff.).

 

Rz. 994

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[4] Vgl. AG Hanau v. 24.2.1989 – 6 Js 4691/87-52 Gs, NJW 1989, 1493.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[6] LG Chemnitz v. 20.9.2000 – 4 Qs 8/00, wistra 2000, 474 (476) rät zum Ausheften entsprechender Blätter aus der Handakte.
[7] Dazu näher Homp/Prasser, Stbg 2006, 218; Streck, AnwBl. 2005, 566 auch zu etwaigen Schadensersatzpflichten des Beraters.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020

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