Rz. 598

[Autor/Stand] In der Regel wird der Kontoinhaber, also diejenige Person, auf deren Namen das Konto lautet, auch der Verfügungsberechtigte, d.h. der Gläubiger des Kontoguthabens sein. In einem solchen Fall ist das Konto auf den Namen dieser Person einzurichten. Im Zivilrecht gibt es aber Fallgestaltungen, in denen der Kontoinhaber nicht identisch mit dem Verfügungsberechtigten (Gläubiger des Guthabens) ist. Die Errichtung von Konten auf den Namen eines Dritten ist nicht nach § 154 AO verboten, wobei sich allerdings die Frage nach der Legitimationspflicht stellt[2]. Hierbei ist danach zu unterscheiden, ob der Dritte sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt über das Bankguthaben verfügungsbefugt sein soll.

 

Rz. 599

[Autor/Stand] Die Eröffnung eines Kontos auf den Namen eines nicht sofort verfügungsberechtigten Dritten ist ohne Verstoß gegen die Kontenwahrheitspflicht nach § 154 Abs. 1 AO zulässig.

 

Beispiel 86

Eine Großmutter hatte auf den Namen ihrer Enkelin ein Sparbuch angelegt, dieses jedoch an die Enkelin nicht ausgehändigt. Nach dem Tod der Großmutter entstand unter den Erben Streit darüber, wem das Sparguthaben zustehe.

Kontoinhaber (Enkelin) und Verfügungsberechtigter (Großmutter) sind verschiedene Personen. Durch das Einbehalten des Sparbuchs hatte sich die Großmutter vorerst noch die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten (etwa, um noch Veränderungen ihrer eigenen Vermögenslage Rechnung tragen zu können). Es handelt sich aber (regelmäßig) um ein aufschiebend bedingtes Schenkungsangebot, das die Enkelin auch noch nach dem Tod der Großmutter annehmen konnte. Damit erwarb die Enkelin die Forderung gegen die Sparkasse, das Sparguthaben fiel nicht in den Nachlass.

 

Rz. 600

[Autor/Stand] Einer solchen Rechtsgestaltung steht weder das Zivil- noch das Steuerrecht entgegen. Aus § 154 Abs. 1 AO folgt nicht, dass Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter stets identisch sein müssen. Die Regelung lässt sich unter Berücksichtigung der die Kontenwahrheitspflicht ergänzenden Legitimationsprüfung (§ 154 Abs. 2 AO) so auslegen, dass nur der Name des Verfügungsberechtigten (des Gläubigers der Einlage) nicht falsch sein darf. Damit ist den steuerlichen Interessen Genüge getan, denn steuerrechtlich kommt es auf den Inhaber der Forderung an. Bei solcher Auslegung wäre ein Auseinanderfallen von Kontoinhaber und Verfügungsberechtigtem zulässig[5].

 

Rz. 601

[Autor/Stand] Der Legitimationspflicht nach § 154 Abs. 2 AO wird dann genügt, wenn das Kreditinstitut die Namen und Anschriften des Kontoinhabers und des verfügungsberechtigten Gläubigers auf dem Kontostammblatt festgehalten hat, etwa mit dem Zusatzvermerk, dass Letzterer Gläubiger der Einlage sei[7]. Zur Neuregelung des § 154 Abs. 2 AO s. Rz. 612 ff.

 

Rz. 602

[Autor/Stand] Wird ein Bank- und Sparkonto auf den Namen eines Dritten eröffnet, so stellt sich generell die Frage nach der Verfügungsberechtigung. In der Regel lässt dies nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB zu mit der Folge, dass der Begünstigte echter, unmittelbarer Forderungsinhaber wird[9]. Maßgeblich ist, wer nach dem Willen des Einzahlenden Gläubiger der Bank werden soll[10]. Der ausdrücklichen Zustimmung des Dritten bedarf es nicht. In Zweifelsfragen ist der Legitimationsprüfungspflicht Genüge getan, wenn Name und Anschrift sowohl des Kontoinhabers als auch des Kontoerrichtenden festgehalten werden (vgl. AEAO Nr. 2 zu § 154). Wird der Name des Verfügungsberechtigten richtig ausgewiesen, ist § 154 Abs. 1 AO nicht verletzt.

 

Rz. 603

[Autor/Stand] Bei Eröffnung eines Gemeinschaftskontos (Oder-Konto, Und-Konto) müssen sich alle Gemeinschaftskontoinhaber legitimieren.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[5] Ebenso Jäger in JJR8, § 379 AO Rz. 105.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[7] Ebenso Mösbauer, NStZ 1990, 475 (477); vgl. auch AEAO Nr. 4 Satz 5 und Nr. 5 Satz 1 zu § 154.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[9] BGH v. 25.6.1956 – II ZR 270/54, BGHZ 21, 148 (150); BGH v. 20.11.1958 – VII ZR 4/58, BGHZ 28, 368 (369); Grüneberg in Palandt80, § 328 BGB Rz. 9a.
[10] Vgl. dazu grdl. Canaris, NJW 1973, 825; BGH v. 9.11.1966 – VIII ZR 73/64, BGHZ 46, 200: bei Anlegung eines Sparkontos für ein Kind im Zweifel die Eltern oder Verwandten.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021

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