Rz. 1669

[Autor/Stand] In der Praxis von ausländischen Lebensversicherungen, die mittels der Anlage in eine ausländische Lebensversicherung aus "Schwarzgeld" vor dem Hintergrund der strafrechtlichen und der steuerrechtlichen Verjährungsfristen "Weißgeld" schaffen wollten, erfolgte meist der Abschluss eines sog. "Fünf-plus-sieben-Modells".

 

Rz. 1670

[Autor/Stand] Schließt ein Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung nach dem sog. "Fünf-plus-sieben-Modell" ab, so sieht dieser Lebensversicherungsvertrag laufende Einzahlungen über fünf Jahre vor. Im Anschluss an diese fünf Jahre wird der Vertrag für sieben Jahre beitragsfrei gestellt und nach Ablauf von frühestens zwölf Jahren Versicherungsdauer an den Versicherten ausgezahlt[3].

 

Rz. 1671

[Autor/Stand] Werden die Beitragsleistungen nach Abschluss des Versicherungsvertrags als Vorauszahlung in Form einer Einmalzahlung auf ein Prämiendepot eingezahlt, ist dies zwar zulässig[5]. Die Erträge aus dem Prämiendepot gehören jedoch zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher nicht der steuerlichen Privilegierung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG[6]. Ähnliches gilt, wenn der Versicherungsnehmer Tafelpapiere erwirbt und diese in den fünf Jahren der Beitragszahlung jeweils in Höhe der fälligen Versicherungsbeiträge einlöst, um damit den Versicherungsbeitrag zu tilgen[7]. Wurden die Erträge aus dem Prämiendepot oder den Tafelpapieren in diesem Fall den FinB gegenüber nicht erklärt, hat der Versicherungsnehmer zumindest den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht.

 

Rz. 1672

[Autor/Stand] Für den Fall, dass neben der steuerlich begünstigten Lebensversicherung zur Beitragszahlung eine Beitragsversicherung abgeschlossen wird bestehen zwei – i.d.R. steuerlich anzuerkennende – Lebensversicherungen nebeneinander:

  1. eine steuerlich begünstigte Lebensversicherung (Zielpolice). Die Erträge werden nicht transparent besteuert und die Auszahlung der Versicherungssumme ist unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei.
  2. und eine Depotversicherung. Die Erträge werden ebenfalls – weil es sich um eine steuerlich anzuerkennende Lebensversicherung handelt – nicht transparent besteuert[9]. Allerdings ist die Auszahlung der Versicherungssumme nicht steuerfrei, weil es i.d.R. schon an der Voraussetzung einer laufenden Beitragszahlung über fünf Jahre mangelt. Daher sind bei Umschichtungen (in die Zielpolice) oder anderen Auszahlungen (Kündigung oder Teilkündigung) aus der Depotversicherung entsprechende (aufgelaufene) Erträge zu versteuern. In diesem Fall wird vom Versicherungsunternehmen i.d.R. eine entsprechende Erträgnisaufstellung ausgestellt.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[3] Wulf, PStR 2005, 158.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[5] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 2 Nr. 1.
[6] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 2 Nr. 1; FG BW v. 14.10.2004 – 3 K 399/01, DStRE 2005, 639; BFH VIII R 80/04 (Revision wurde zurückgenommen).
[7] Wulf, PStR 2005, 158.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[9] S. hierzu auch Winkels/Thonemann-Micker, DB 2016, 915 ff.

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