Rz. 1667

[Autor/Stand] Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung[2] gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen "außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind", sofern sie nicht mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

Vereinfach ausgedrückt sind damit nach dem Gesetzeswortlaut bei einem Vertragsabschluss einer Lebensversicherung die erwirtschafteten Erträge einkommensteuerfrei[3], wenn die Versicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Dies gilt sowohl im Erlebensfall als auch im Todesfall.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. v. 29.12.2003.
[3] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 2 Nr. 1.

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