Kommentar

1. Nach der sog. Kleinunternehmerregelung wird die Umsatzsteue r gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz ( § 19 Abs. 3 UStG ) zzgl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr (z. Z.) 32.500 DM nicht überstieg und im laufenden Jahr 100.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Beginn unternehmerischer Tätigkeit ist – mangels Vorjahres – allein der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres nach der Grenze von 32.500 DM zu prüfen.

2. Hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen ( Kleinunternehmer ).

3. Zu der unternehmerischen Tätigkeit zählen auch Vorbereitungshandlungen, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind, zumindest wenn es zur Ausführung entsprechender entgeltlicher Leistungen kommt. Es müssen aber nach oder mit Begründung des Unternehmens vorgenommene Vorbereitungshandlungen sein, insbesondere Leistungsbezüge, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

4. Bei Unternehmensgründung beginnt der Zeitraum (der Teil des Kalenderjahres), ab dem unternehmerische Tätigkeit im vorbezeichneten Sinn stattfindet, somit nicht erst mit Ausführung von Ausgangsumsätzen, aber auch nicht bereits mit Tätigkeiten in Zeiträumen, in denen Umsatztätigkeit (noch) gar nicht in Betracht kommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.09.1998, V R 28/98

Hinweise:

Im Streitfall ging es darum, ob bereits mit der Schulung des Klägers zum sog. Rundfunkgebührenermittler ab Juli des Streitjahres oder erst ab Zuweisung eines eigenen Tätigkeitsfeldes (August des Streitjahres) die unternehmerische Tätigkeit begann, aufgrund der der tatsächliche Gesamtumsatz in den Jahresumsatz zur Bestimmung der Kleinunternehmervoraussetzung umzurechnen war. Je kürzer der Teil des Kalenderjahres ist, in dem der tatsächliche Gesamtumsatz erzielt wird, desto schneller wird bei Hochrechnung in den Jahresgesamtumsatz die Eingangsschwelle von 32.500 DM überschritten. Der BFH versuchte, bei Bestimmung des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit für diese Umrechnungsfrage, die allgemeinen Grundsätze des Beginns unternehmerischer Tätigkeit, wie sie zur Bestimmung des Rechts auf Vorsteuerabzug entwickelt wurden, zu wahren.

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