(1) 1Der Träger der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson[1] [Bis 31.07.2023: Tagespflegeperson] hat den öffentlichen Gesundheitsdienst dabei zu unterstützen, dass alle in Kindertagesbetreuung befindlichen Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote gemäß dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz ärztlich und zahnärztlich untersucht werden, der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten wird. 2Diese Vorsorgemaßnahmen sollen grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Betreuungsangebots[2] [Bis 31.07.2023: der Kindertagesstätte] durchgeführt werden.

(2)[3]

 

(2) 1Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. 2Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. 3Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten.

 

(2[4] [Bis 31.07.2020: 3] ) 1Zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen arbeiten Kindertagesstätten und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Betreuung eng zusammen. 2§ 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.

 

(3[5] [Bis 31.07.2020: 4] ) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in Kindertagesstätten und auf deren Gelände nicht geraucht werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Abs. 2 aufgehoben durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden bis 31.07.2020.
[4] Geändert durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.
[5] Geändert durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.

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