Leitsatz

Für das Ende einer Berufsausbildung ist das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses maßgeblich. Die Vorbereitung auf die Promotion zählt zur Berufsausbildung, sofern das Kind in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten.

 

Sachverhalt

Ein Vater erhielt laufend Kindergeld für seinen im Jahr 1981 geborenen Sohn, welcher im Jahr 2007 sein Studium abgeschlossen hat und anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war. Die Universität bescheinigt dem Sohn am 9.8.2007 die bestandene Diplomprüfung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2007 auf. Zur Begründung führte sie aus, das Einkommen des Kindes überschreite im Kalenderjahr 2007 voraussichtlich den maßgeblichen Grenzbetrag. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Vater im Klageverfahren vor, die Ausbildung des Sohnes habe im Juni geendet und seine Einkünfte und Bezüge hätten in diesem Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag i. H. v. 3.840 EUR nicht überschritten. Kindergeld sei daher von Januar bis Juni 2007 zu gewähren.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG befand sich der Sohn des Klägers während des ganzen Jahres 2007 in Berufsausbildung. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Auch die Zeit nach Ablegung des Examens im Juni 2007 gehörte noch zu der durch das Studium begründeten Ausbildungszeit. Maßgeblich für das kindergeldrechtliche Ende der Berufsausbildung ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 9.8.2007. Da nach ständiger Rechtsprechung auch die Vorbereitung auf eine Promotion zur Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG rechnet, befand sich der Sohn auch in der Zeit von September bis Dezember 2007 in Berufsausbildung, da in seinem Dienstvertrag ein Zeitanteil von 40 % für die Forschungstätigkeit ausgewiesen war. Ob eine Berufsausbildung in diesem Sinne vorliegt, ist unabhängig von der Höhe der im Dienstverhältnis erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes zu beurteilen [1]. Da die Einkünfte und Bezüge des Jahres 2007 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG von 7.680 EUR überschreiten, ist für das Jahr 2007 kein Kindergeld zu gewähren.

 

Hinweis

Das rechtskräftige Urteil des FG zeigt, dass ein Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit der Promotionsvorbereitung dann nachteilig ist, wenn die Vorbereitung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt und die Einkünfte des Kindes dadurch den Grenzbetrag überschreiten.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 17.08.2009, 2 K 3724/08 Kg,AO

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 16.3.2004, BFH/NV 2004 S. 1522

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