Kommentar

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. 6. 1990 (1 BvL 72/86, BStBl 1990 II S. 964) erhöhten Kinderfreibeträge auch in bestandskräftig abgeschlossenen Fällen zu gewähren sind ( § 54 EStG i. d. Fassung des Steueränderungsgesetzes 1991). Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits mit Entscheidung vom 11. 2. 1994 (III R 50/92, BStBl 1994 II S.389) abgelehnt und diese Entscheidung nunmehr mit folgendem Leitsatz bestätigt:

„Wegen eines anhängigen Musterverfahrens vor dem BVerfG ausgesetzte gerichtliche Verfahren , in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge geht, sind aufzunehmen , da das BVerfG die gegen das Urteil des Senats vom 11. 2. 1994 (III R 50/92, BStBl 1994 II S. 389) eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluß der 1. Kammer des II. Senats des BVerfG v. 31. 1. 1996, 2 BvR 901/94).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.03.1996, III B 81/93

Anmerkung

Im Interesse einer Kostenersparnis empfiehlt es sich, alle Klagen und Revisionen, die die rückwirkende Erhöhung der Kinderfreibeträge 1983 bis 1985 betreffen, nunmehr zurückzunehmen, soweit die angegriffenen Bescheide (im Streitpunkt Kinderfreibetrag und Kindergeld ) bestandskräftig waren.

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