Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Anspruch auf Ersatz der Kosten für Halbtagsplatz im Kindergarten als Mehrbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten für Halbtagsplatz im Kindergarten können Mehrbedarf des Kindes begründen.

 

Normenkette

BGB § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1610 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 10.04.2006; Aktenzeichen 121 F 12202/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen XII ZR 65/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil- und Teilanerkenntnisurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 10.4.2006 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Unterhalt zu zahlen:

a) Oktober 2004 bis Februar 2005 385 EUR;

b) März 2005 bis Dezember 2005 3.869 EUR;

c) Januar 2006 bis Februar 2006 782 EUR;

d) ab März 2006 590 EUR monatlich,

e) ab März 2006 bis Dezember 2006 darüber hinaus weitere 3.140 EUR

f) Januar 2007 bis März 2007 darüber hinaus weitere 942 EUR

g) sowie ab April 2007 einen weiteren (über 590 EUR hinausgehenden) Unterhalt von 314 EUR monatlich nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 375 EUR seit dem 8.3.2005, 8.4.2005, 8.5.2005, aus 392 EUR seit dem 8.6.2005, 8.7.2005, 8.8.2005, 8.9.2005, 8.10.2005, 8.11.2005, 8.12.2005, aus 391 EUR seit dem 8.1.2006, aus je 314 EUR seit dem 8.2.2006, 8.3.2006, 8.4.2006 und 8.5.2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitere Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 3.7.2006 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

Die Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger zu 57 % und dem Beklagten zu 43 % zur Last.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird - beschränkt auf die ausgeurteilten Kindergartenkosten - zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Die Eltern waren nicht verheiratet, haben aber zusammengelebt. Im Februar 2003 zog die Mutter mit dem Kläger aus, nachdem die Eltern des Klägers sich zuvor getrennt hatten. Der Kläger lebt seither bei der alleinsorgeberechtigten Mutter. Der Kläger, der an Epilepsie erkrankt ist, besuchte in Berlin eine Kindertagesstätte. Im Sommer 2004 ist die Mutter mit dem Kläger während des laufenden Unterhaltsverfahrens in die Schweiz verzogen, wo sie spätestens seit 2005 mit 60 % einer Volltagsstelle berufstätig ist. Für die Höhe ihres Verdienstes wird auf die Gehaltsnachweise von Februar 2005 bis November 2006 sowie auf die Bescheinigung des Steueramtes des Kanton ... vom 23.11.2006 Bezug genommen (Bd. I Beistück I - Anlage zum Schriftsatz vom 14.12.2006). Die Mutter zahlte 2005 und 2006 monatlich 357,08 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie 153,39 EUR im Monat für eine Lebensversicherung bei der Allianz und weitere 51,13 EUR im Monat für eine weitere Lebensversicherung. Der Beklagte ist Geschäftsführer sowie Gesellschafter einer GmbH, die diverse Autohäuser betreibt. Ferner hat er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die Höhe seiner Einkünfte in den Jahren 2003 bis 2005 wird auf die überreichten Unterlagen Bezug genommen (Bd. II Beistück II - Anlagen zum Schriftsatz vom 23.1.2007). Der Beklagte erhielt als Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug gestellt. Der Beklagte zahlt monatlich 715,81 EUR als Altersvorsorge in die Unterstützungskasse für Mitarbeiter mittelständischer Unternehmen eV. Sein Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Pflegeversicherung betrug in 2005 3.901,80 EUR und 2006 4.315,20 EUR. Ferner zahlt er 218 EUR jährlich für eine Risikolebensversicherung. Der Beklagte hat 2005 geheiratet und ist seit dem 3.2.2006 Vater eines weiteren Kindes. Der Beklagte hat ferner eine am 10.3.1985 geborene Tochter, die eine Ausbildung zur Automobilkauffrau absolviert.

Der Beklagte zahlte ab November 2003 an den Kläger monatlich 429 EUR Unterhalt. Dieser Betrag setzte sich aus einem Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppe 13 abzgl. 77 EUR Kindergeld (321 EUR) sowie 108 EUR Krankenversicherungskosten, davon 91 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 17 EUR Selbstbeteiligung zusammen. Der Krankenversicherungsbeitrag erhöhte sich für 2004 auf 1.185,24 EUR jährlich. Ab April 2004 leistete der Beklagte daher 438 EUR Unterhalt und glich zugleich die Differenz in den Monaten Januar bis März aus. Ab Februar 2006 leistete er 513 EUR Unterhalt monatlich. Im Januar 200...

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