Kommentar

B beteiligte sich im Jahr 1975 als Kommanditist an der A-GmbH Kommanditgesellschaft (KG). Neben der geschäftsführenden Komplementär-GmbH waren zwei ausländische Aktiengesellschaften (AG 1 und AG 2) als Kommanditistinnen beteiligt. In einer am Tag der Gesellschaftsgründung (3. 10. 1975) abgehaltenen Versammlung beschlossen die Gesellschafter, daß B und die AG 2 zusätzlich zur Kommanditeinlage „die notwendigen monatlichen Kosten von 30 000 DM” je zur Hälfte durch monatliche Einzahlungen abzudecken hätten. Diese Zahlungen wurden als Darlehen der Kommanditisten an die KG verbucht.

Die KG erwirtschaftete über mehrere Jahre erhebliche Verluste. Im Dezember 1979 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über die KG mangels Masse abgelehnt. Das Finanzamt zog daraus den Schluß, daß ein Ausgleich der negativen Kapitalkonten der Kommanditisten mit späteren Gewinnen nicht mehr stattfinden werde. Dementsprechend löste es die negativen Kapitalkonten gewinnerhöhend auf; dabei sah es die als Gesellschafterdarlehen bilanzierten Beträge nicht als Bestandteil der negativen Kapitalkonten, sondern als Fremdkapital an.

Der BFH vertritt die gleiche Auffassung wie das Finanzamt: Er entscheidet, daß ein eigenkapitalersetzendes Darlehen wie Fremdkapital zu behandeln und deshalb nicht geeignet ist, ein auf ausgleichsfähigen Verlusten beruhendes negatives Kapitalkonto zu verringern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.09.1996, IV R 105/94

Anmerkung

Anmerkung: Für den Anwendungsbereich des § 15 a EStG ist streitig, ob eigenkapitalersetzende Darlehen das Kapitalkonto und damit das Verlustausgleichsvolumen erhöhen.

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