Berechtigte Personen und -kreise

Die Darlehen können folgende Personen und Personenkreise beantragen:

  • Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen, karitative Organisationen beteiligt sind
  • Freiberuflich Tätige
  • Landwirte
  • Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller, die den erzeugten Strom einspeisen bzw. die erzeugte Wärme verkaufen

Nicht nur im Inland geplante Vorhaben werden gefördert, sondern auch Maßnahmen im Ausland. Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler mit Sitz in Deutschland
  • Tochtergesellschaften der oben genannten deutschen Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland
 
Wichtig

Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller

Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller können dieses Programm nur beantragen, wenn sie auch beabsichtigen, einen Teil des von ihnen erzeugten Stroms und/oder Wärme einzuspeisen und/oder zu verkaufen.

Befindet sich ein Unternehmen in einer schwierigen Lage oder handelt es sich um einen Sanierungsfall, ist eine Förderung ausgeschlossen.

 
Hinweis

Refinanzierte Kreditinstitute und die Hausbank

Grundsätzlich dürfen Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzierungsinstitutionen mit bis zu 100 % an dem antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein unmittelbar refinanziertes Kreditinstitut oder Hausbank handelt. Hier gilt eine maximale Beteiligungsgrenze von 25 % für die gesamte Darlehenslaufzeit.

Förderausschluss

Von der Förderung dieses Programms sind ausgeschlossen (siehe hierzu auch www.kfw.de/ausschlussliste):

  • Treuhandkonstruktionen
  • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen
  • Entgeltliche oder sonstige Vermögensübertragungen (z. B. zwischen Ehegatten, zwischen verbundenen Unternehmen oder deren Gesellschaftern)
  • Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen auf der Grundlage fossiler Brennstoffe
  • Der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Kommunen
  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Kommunale unselbstständige Eigenbetriebe
 
Achtung

Privatperson kann zum Unternehmer werden

Privatpersonen, die über ihre Anlage Strom an einen Stromabnehmer veräußern, werden dadurch zu einem Unternehmer. Es empfiehlt sich, zuvor eine Beratung bei einem Steuerberater einzuholen.

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