Kommentar

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat bereits mit Urteil vom 10. 4. 1992 (III R 184/90, BStBl 1992 II S.814) entschieden, daß die bei der Einkommensteuer mindernd zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile nicht um die bei außergewöhnlichen Belastungen anzurechnende zumutbare Belastung zu kürzen seien; dies erfordere die verfassungskonforme Auslegung des § 33c Abs. 1 EStG .

An dieser Auffassung hat der III.Senat des BFH nunmehr festgehalten . Der BFH führt aus, eine Kürzung der Betreuungskosten um die zumutbare Belastung könne auch nicht mit dem Verbot der Besserstellung Alleinerziehender im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern gerechtfertig werden. Diesem Gesichtspunkt sei bereits durch die pauschalierende und typisierende Höchstbetragsregelung für die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender (bei einem Kind höchstens 4.000 DM, für jedes weitere Kind zusätzlich höchstens 2.000 DM abziehbar) hinreichend Rechnung getragen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.03.1996, III R 146/93

Hinweis:

Nach Auffassung des Bundesfinanzministerium sollte das BFH-Urteil v. 10. 4. 1992 (III R 184/90, BStBl 1992 II S. 814) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden (sog. Nichtanwendungserlaß ). Im Schreiben des BMF v. 16. 1. 1995 (BStBl 1995 I S. 88) wurde diese Auffassung noch einmal bekräftigt ; es sollte danach jedenfalls die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die zur selben Rechtsfrage anhängige Normenkontrollvorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts abgewartet werden (Beschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts v. 9. 7. 1985, VII 624/84, EFG 1985 S. 565). Diese Vorlage hat jedoch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß v. 17. 8. 1995, 1 BvL 17/85 als unzulässig verworfen (vgl. FR 1995 S.751 m. Anmerkungen).

Nach der vorstehend mitgeteilten erneuten Entscheidung des BFH v. 8. 3. 1996, III R 146/93 dürfte sich die Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr aufrecht erhalten lassen . Es ist danach damit zu rechnen, daß die Finanzämter die für vorläufig erklärten Steuerbescheide nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen ändern werden. Falls dies nicht geschehen sollte, empfiehlt es sich, entsprechende Anträge zu stellen und gegen ablehnende Bescheide Einspruch einzulegen (vgl. auch BB in DStR 1996 S. 664).

Hinweis:

Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 1997:

Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt, bevor es zur Anwendung der Höchstbeträge von 4.000 bzw. 2.000 DM kommt .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge