Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.3.2021, 5 K 2442/17

Verfahren beim BFH: IV R 9/21

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 9.11.2023, IV R 9/21 (NV) (veröffentlicht am 11.1.2024).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für …. vom ..........

Keine Berücksichtigung von Earn-Out-Zahlungen bereits zum Veräußerungszeitpunkt
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der an der X GmbH & Co. KG zunächst zu xx % als Kommanditist beteiligte X veräußerte seine Beteiligung mit notariellem Vertrag vom xx.xx.xxxx an B. Dabei wurde neben einem festen Kaufpreis von xxxxxxx EUR, der am xx.xx.xxxx gezahlt wurde, zudem ein zusätzliches variables Entgelt vereinbart. Sollte in den nachfolgenden Geschäftsjahren xxxx, xxxx und xxxx die erzielte Rohmarge einen Betrag von xxxxxxxx EUR übersteigen, wäre ein zusätzlicher Betrag von xxxxxx EUR zu zahlen. Unterschreitet die erzielte Rohmarge den Betrag von xxxxxxx EUR, entfiele ein zusätzliches Entgelt. Bei einer Rohmarge innerhalb des dazwischen liegenden Korridors berechnet sich das zusätzliche Entgelt nach folgender Formel: …….

Der Käufer B zahlte dementsprechend am xx.xx.xxxx, also außerhalb des hier vorliegenden Streitjahres, ein zusätzliches Entgelt von xxxxxxx EUR.

Im Streitjahr ermittelt sich damit aber der Veräußerungsgewinn auf Basis des fest vereinbarten Kaufpreises i. H. v. xxxxxxx EUR und ist so bei der Feststellung zu berücksichtigen. Zwar ist der Veräußerungsgewinn insgesamt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die Veräußerung erfolgt ist. Modifizierungen des Kaufpreises wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.

Jedoch weicht die BFH-Rechtsprechung davon ab, wenn gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisabreden getroffen werden, wie dies hier der Fall ist mit der sog. "Earn-Out-Klausel". In diesem Sonderfall ist auf die Realisation des Veräußerungsgewinns abzustellen, der zugleich Zeitpunkt des Zuflusses ist (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 19.12.2018, I R 71/16). Eine Sofortversteuerung stünde andernfalls im Widerspruch zum Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und auch zum handelsrechtlichen Realisationsprinzip. Denn infolge der aufschiebend bedingten Regelung weiterer Kaufpreisansprüche ist weder klar, ob ein solcher Anspruch entstehen wird, noch wie hoch dieser im Ergebnis sein wird.

Folglich ist hier im Streitjahr lediglich der fix vereinbarte Kaufpreis der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zugrunde zu legen.

Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.3.2021, 5 K 2442/17.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Feststellung ein Gewinn i. H. v. xxxxxxxx EUR zugrunde gelegt wird, der somit nicht um die erst zum xx.xx.xxxx realisierten Earn-Out-Zahlungen zu erhöhen ist.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen IV R 9/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge