Leitsatz

Ist der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, hat gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in § 10 Abs. 1 und 3 für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält.

 

Normenkette

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

 

Sachverhalt

Eheleute erwerben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück. Das FA stellt den Einheitswert für das Grundstück fest und teilt diesen auf die Eheleute auf, indem es den Einheitswert jedem Ehegatten entsprechend seiner Gesamthandsbeteiligung zurechnet. Das FG folgt den Eheleuten darin, dass die Aufteilung zu Unrecht geschehen sei. Dagegen legt das FA Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage ein, wem bei einer GbR das im Gesamthandseigentum befindliche Vermögen zuzurechnen sei.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Rechtsfrage sei nicht klärungsbedürftig. Sie lasse sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, und zwar wie im Leitsatz wiedergegeben. Die Vorschrift des § 3 Satz 2 BewG, die dem entgegenzustehen scheint, laufe in Wahrheit leer.

 

Hinweis

Die Frage, ob der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum aufzuteilen ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Höhe der GrSt und ist daher kaum von materiellem Interesse.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 22.2.2001, II B 39/00

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