Leitsatz

* 1. Die zur Bewertung eines Zinsvorteils bei der verdeckten Gewinnausschüttung entwickelten Grundsätze finden bei der Bewertung des einem Arbeitnehmer gewährten Sachbezugs keine Anwendung.

2. Auf den Zinsvorteil eines Arbeitgeberdarlehens kommt die besondere Sachbezugsbewertung des § 8 Abs. 3 EStG nicht schon deshalb zur Anwendung, weil der Arbeitgeber ein Festgeldkonto unterhält.

* Leitsätze nicht amtlich

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung wurde festgestellt, das der Reiseveranstalter X, dessen Geschäftsführer der Kläger war, diesem 1995 zur teilweisen Finanzierung einer Eigentumswohnung ein Darlehen über 250.000 DM gewährt hatte. Der Zinsvorteil gegenüber dem üblichen Marktzins betrug unstreitig 1 %.

Das FA änderte deshalb die ESt-Bescheide für 1995 und 1997 und erfasste zusätzliche Arbeitslöhne i.H.v. 1.250 DM (1995) und 1.750 DM (1997). Den Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG gewährte das FA jeweils nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage aus den in den Praxis-Hinweisen dargelegten Gründen ab. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG lägen nicht vor; das FA habe zutreffend den Zinsvorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelt.

 

Hinweis

1. Das Besprechungsurteil präzisiert insbesondere die in der BFH-Entscheidung vom 9.10.2002, VI R 164/01, BFH-PR 2003, 18 dargelegten Grundsätze. Dort wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG nicht gewährt werden kann, wenn der Arbeitgeber (zinsgünstige) Darlehen nicht auch an Fremde vergibt.

2. Ergänzend führt der BFH im Streitfall aus, dass bei der Sachbezugsbewertung jene Grundsätze nicht anwendbar sind, die zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft entwickelt worden sind, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein zinsloses Darlehen gewährt. Die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG ist insoweit abschließend.

3. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber des Klägers als Reiseveranstalter an andere Personen als seine Arbeitnehmer keine Kredite vergeben. Dies steht der Gewährung des Rabattfreibetrags entgegen.

Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass von einem Arbeitgeber Festgeldkonten unterhalten werden. Diese beinhalten zwar eine Kapitalnutzung. Eine solche ist aber nicht mit der Vergabe von Krediten (hier: Darlehen zur Finanzierung von Immobilien) vergleichbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.10.2002, VI R 54/01

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