Leitsatz

Eine handelsrechtlich voll beendete Personengesellschaft kann gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen keine Klage erheben. Eine Klage, die im Namen einer voll beendeten Personengesellschaft erhoben wurde, kann ausgelegt werden. Die Auslegung in dem Sinne, dass nicht die voll beendete Personengesellschaft, sondern die vom Feststellungsbescheid betroffenen ehemaligen Gesellschafter Kläger sind, ist versperrt, wenn die Bezeichnung des Klägers eindeutig ist und der Bevollmächtigte auch nach Hinweis des Gerichts dabei bleibt, dass die Klage im Namen der Personengesellschaft erhoben wurde.

 

Sachverhalt

Im Namen einer GbR wurde Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt einer Einspruchsentscheidung erhoben. Der Wortlaut der Klageschrift war hinsichtlich der Bezeichnung der GbR als Klägerin eindeutig. Der Bevollmächtigte bestätigte die Bezeichnung der GbR als Klägerin sowohl in den nachfolgenden Schriftsätzen als auch im Erörterungstermin wiederholt. Die als Klägerin bezeichnete GbR war im Zeitpunkt der Klageerhebung handelsrechtlich bereits voll beendet.

 

Entscheidung

Die Klage war unzulässig. Das Gericht vertrat unter Berufung auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung die Ansicht, dass die Vollbeendigung einer Personengesellschaft zur Folge habe, dass diese keine Klage gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mehr erheben könne. Ein Gewinnfeststellungsbescheid könne in diesem Fall nur noch von den ehemaligen Gesellschaftern erhoben werden, die von der Feststellung selbst betroffen seien. Eine nicht eindeutige Bezeichnung des Klägers sei entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen in der Weise auszulegen, dass statt einer als Klägerin genannten voll beendeten GbR der oder die betroffenen ehemaligen Gesellschafter Kläger seien. Im Streitfall sah das Gericht jedoch keine Möglichkeit, die Klageschrift auszulegen. Der Bevollmächtigte habe während des Verfahrens in Kenntnis der Problematik wiederholt unterstrichen, dass die GbR und nicht die betroffenen Gesellschafter Klägerin sei. In Anbetracht des eindeutigen Erklärungsinhalts komme eine Auslegung der Klägerbezeichnung nicht in Betracht.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung des BFH, dass eine Vollbeendigung einer Personengesellschaft unabhängig von den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts erst eintrete, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Finanzamt abgewickelt sei, betrifft den Bereich der USt. Bei USt und GewSt ist die Personengesellschaft im Gegensatz zum Streitfall eigenständiges Steuerrechtssubjekt, so dass sie auch nach gesellschaftsrechtlicher Vollbeendigung Klägerin eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein kann. Der Berater hat, wie der Streitfall zeigt, diese Fallgruppen zu unterscheiden.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 30.04.2003, 13 K 1481/00

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