Leitsatz

Ein Handwerksgeselle auf Wanderschaft befindet sich nicht in Berufsausbildung, wenn er während seiner Wanderschaft keine systematische Anleitung oder Unterrichtung in Theorie bzw. Praxis bekommt. Ein Kindergeldanspruch besteht daher nicht.

 

Sachverhalt

Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren Sohn für den Zeitraum, in dem dieser sich als Handwerksgeselle auf Wanderschaft befand. Vor Beginn der Wanderschaft hatte der Sohn seine Ausbildung zum Zimmerergesellen beendet. Während seiner Wanderschaft führte er neben Zimmererarbeiten auch Maurer-, Trockenbau-, Tischler- und Fliesenarbeiten aus. Die notwendigen Fähigkeiten brachten ihm andere Wandergesellen bei. Eine fachliche handwerkliche Anleitung z.B. durch einen Meister erhielt er jedoch ebenso wenig wie eine theoretische Unterrichtung. Da sich der Sohn nach Auffassung des Finanzamtes nicht in Berufsausbildung befand, wurde der Kindergeldanspruch der Klägerin abgelehnt.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Die während der Wanderschaft erworbenen Kenntnisse seien nicht als Berufsausbildung anzuerkennen, weil sie dem Handwerksgesellen nicht durch eine fachlich autorisierte Stelle im Rahmen einer systematischen Anleitung vermittelt worden seien. Nicht jedes Erlernen von Fähigkeiten sei bereits eine Berufsausbildung. Die für die Erlangung eines Berufsziels erforderlichen Kenntnisse müssten durch eine fachlich autorisierte Stelle vorgegeben werden und dürften nicht dem Ausbildungswilligen selbst überlassen sein.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Der erkennende Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Berufsausbildung. Entscheidend ist, dass nur solche Maßnahmen als Berufsausbildung anerkannt werden, die von einer fachlich autorisierten Stelle als für das angestrebte Berufsziel erforderlich angesehen werden und unter systematischer Anleitung oder Unterrichtung in Theorie bzw. Praxis stattfinden.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 02.03.2005, 5 K 1691/02 (Kg)

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