Leitsatz

Ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG ist in voller Höhe zu berücksichtigen. Das sog. Halbabzugsverbot ist bei verfassungskonformer Auslegung nicht anwendbar.

 

Sachverhalt

Der Kläger war an einer GmbH beteiligt. Über das Vermögen der GmbH wurde in 2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass der Kläger auf seine Beteiligung noch eine Rückzahlung erhielt. Der folgerichtig erklärte Auflösungsverlust für seine Anschaffungskosten in Höhe von 26.476 EUR wurde vom Finanzamt aber unter Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren nur mit 13.238 EUR berücksichtigt.

 

Entscheidung

Dem widerspricht das FG und verneint die Anwendung des sog. Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG für Aufgabe- bzw. Veräußerungsverluste. Zur weiteren Begründung wurde der Einfachheit halber vollumfänglich auf das Urteil des FG Düsseldorf, Urteil v. 10.05.2007, 11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239 verwiesen.

Kern dieser Entscheidung war, dass ein Halbabzugsverbot nur zu beachten ist, wenn zuvor auch entsprechende Erträge nach den Regeln des Halbeinkünfteverfahrens zu versteuern waren. Andernfalls würde ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit eintreten, da ein besonderer sachlich rechtfertigender Grund für den nur hälftigen Abzug nicht ersichtlich ist. Der Kläger hatte nie eine Gewinnausschüttung der GmbH zu versteuern, weshalb die Grundsätze dieser Entscheidung zu übertragen waren.

 

Hinweis

Der BFH hat diese Rechtsauffassung in einem anderen Fall zwischenzeitlich geteilt [1]; die Finanzverwaltung verfügte hierauf jedoch einen Nichtanwendungserlass. [2]. Zeitnah zu diesem Nichtanwendungserlass des BMF hat der BFH erneut seine Rechtsauffassung bestätigt [3]. Da beim BFH noch ein weiteres Revisionsverfahren anhängig ist (Az. IX R 52/09), sollten Bescheide mit vergleichbaren Sachverhalten durch Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 08.10.2008, 4 K 1058/07

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