Leitsatz

Die von einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind gezahlten Altenteilsleistungen mindern nicht die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nach § 34 Abs. 4 Satz 2 EStG.

 

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers begann am 1. 8. 1999 eine Berufsausbildung zum Landwirt. Die Familienkasse hat den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für das Jahr 1999 abgelehnt, weil der Jahresgrenzbetrag von 13.020 DM überschritten sei. Bei dieser Entscheidung hat die Familienkasse, entgegen dem auf den Beschluss des BVerfG vom 11. 1. 2005 (2 BvR 167/02) gestützten Antrag der Klägerin, die von dem Sohn erbrachten Altenteilsleistungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes nicht abgezogen, da es sich nicht um Betriebsausgaben sondern um Sonderausgaben handele, und diese auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 11. 1. 2005 nicht generell abgezogen werden dürften.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichtes sind die Einkünfte und Bezüge des Sohnes nicht um die erbrachten Altenteilsleistungen zu kürzen. Bei den Altenteilsleistungen des Sohnes handelt es sich um Zahlungen, die bei der Einkommensteuerveranlagung des Sohnes des Klägers als dauernde Last und damit als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgesetzt wurden. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, der von Einkünften und nicht von Einkommen oder zu versteuernden Einkommen spricht, ergibt sich, dass lediglich Betriebsausgaben/Werbungskosten bei der Ermittlung des Kindeseinkommens abziehbar sind, nicht jedoch Sonderausgaben. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11. 1. 2005 (2 BvR 167/02) zwar ausgeführt, dass sich der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthaltene Passus "die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte bezieht und damit insoweit ein über das Steuerrecht hinausgehendes wertendes Element in der Vorschrift gesehen. In der Begründung zur Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat das BVerfG hervorgehoben, dass der Abzug der gesetzlichen Pflichtbeiträge unabhängig von einer Willensbetätigung der Beteiligten erfolge. Daraus folgert das FG im Umkehrschluss, dass grundsätzlich freiwillig begründete Leistungsverpflichtungen, wenn diese nicht zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen, bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrages unberücksichtigt bleiben müssen.

 

Hinweis

Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. III R 20/06 anhängig. Betroffene Eltern sollten daher in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH kraft Gesetzes ruht.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.11.2005, 13 K 189/02

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