Rz. 12
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen können in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 162 VwGO, aber auch zu § 91 ZPO, dahin bestimmt werden, dass darunter alle Aufwendungen fallen, die ein verständiger Beteiligter im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (BVerfG, NVwZ 1990 S. 3072). Weiter gilt der allgemeine Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten (OVG Lüneburg, MDR 1973 S. 436).
Den Verlust an Zeit und eigener Mühe kann der Widerspruchsführer nicht erstattet erhalten, jedoch ist der Verdienstausfall des Widerspruchsführers entsprechend zu berücksichtigen (BVerwG, NVwZ 1988 S. 721 – zu § 2 ZSEG; BSGE 98 S. 183). Seit 1.7.2004 ist die Erstattung in entsprechender Anwendung von § 22 JVEG vorzunehmen. Kosten für private Fachgutachten sind nur erstattungsfähig, wenn ein nicht selbst hinreichend sachkundiger Widerspruchsführer diese bei der Behandlung schwieriger fachlicher Fragen zur Wahrung der "Waffengleichheit" für erforderlich halten durfte (Schneider, MDR 1965 S. 963, 965, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Übrigen können zu den erstattungsfähigen Kosten gehören: Porti, Telefon-, Telefax-, Telegramm- und Telexgebühren, Reisekosten, Kosten für die Beschaffung von Urkunden und Auskünften. Zu weiteren Einzelfällen vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann in der Kommentierung zu § 91 ZPO.
Rz. 13
Eine Kostenerstattungspflicht entfällt nicht und auch eine Quotelung kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes Verfahrens- und Formvorschriften verletzt und nach § 41 durch nachträgliche Handlung geheilt hat. In solchen Fällen sind die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers voll zu ersetzen (§ 63 Abs. 1 Satz 2). Denn der Widerspruchsführer war gezwungen, den Widerspruch einzulegen, um eine ordnungsgemäße Überprüfung seiner Angelegenheiten zu erreichen. Auf die Fälle einer Erledigung des Widerspruchsverfahrens in anderer Weise als durch Sachentscheidung, z. B. durch Rücknahme des Widerspruchs, Widerruf des Verwaltungsaktes, Nichtfortsetzung des Verfahrens durch Sonderrechtsnachfolger oder Erben bei Tod des Widerspruchsführers, ist § 63 seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Ob in Einzelfällen eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 63 in Betracht kommen kann, ist nicht gänzlich auszuschließen. Dies kann allerdings nur in den Fällen geschehen, in denen eine Unbilligkeit evident wird. Wird das Widerspruchsverfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, so findet § 63 keine Anwendung. Soll eine Kostenerstattung begründet werden, so hat dies im Vergleich selbst zu geschehen (entsprechend § 195 SGG). Eine entsprechende Anwendung von Abs. 1 Satz 2 auf die Fälle des § 42 kommt nicht in Betracht, da insoweit der Wortlaut eindeutig ist und eine Regelungslücke nicht besteht (Hess. LSG, Urteil v. 29.7.2004, L 12 RJ 1144/03; Krasney, in: KassKomm, SGB X, § 63 Rz. 9; a. A. Roos, in: v. Wulffen, SGB X, § 63 Rz. 24 m. w. N.).