Leitsatz

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen → Arbeitsvertrag auch in der Form eines Formulararbeitsvertrags abschließen. In diesem Arbeitsvertrag kann eine Klausel enthalten sein, die bestimmt, dass der Jahresurlaub des Arbeitnehmers sich nach den Bestimmungen des (einschlägigen) Tarifvertrags richtet. Diese Verweisung bedeutet, dass der gesamte tarifliche Regelungskomplex „Urlaub” Inhalt des Arbeitsvertrags geworden ist. Regelt der Tarifvertrag in seinen urlaubsrechtlichen Bestimmungen ein erhöhtes Entgelt, wird der Arbeitgeber mit Abschluss des Arbeitsvertrags auch zur Anwendung dieser tariflichen Regelung verpflichtet , d. h., er muss dem Arbeitnehmer das im Tarifvertrag festgelegte Urlaubsentgelt bezahlen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 17.11.1998, 9 AZR 584/97

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