Leitsatz

Bei einem beschränkt haftenden Personengesellschafter kann ein Verlust nach § 15a EStG steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sein steuerliches Kapitalkonto durch diesen Verlust nicht negativ wird. Deshalb kann es entscheidend sein, ob neben dem Einlagekonto ein weiteres Kapitalunterkonto des Gesellschafters zu berücksichtigen ist oder ob dieses als Darlehenskonto nicht dem steuerlichen Kapitalkonto zuzurechnen ist.

 

Sachverhalt

An einer GmbH & Co. KG waren neben der Komplementär-GmbH drei Kommanditisten beteiligt. Gemäß gesellschaftsvertraglicher Regelung wurden für diese folgende Konten geführt: Jeweils ein Festkapitalkonto, auf dem die Kommanditeinlagen verbucht waren. Daneben jeweils noch ein Sonderkonto zur Verrechnung von Gewinn- und Verlustanteilen, Entnahmen und "dergleichen". Über diese Sonderkonten wurde der gesamte Geldverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern abgewickelt. Ferner war vereinbart, dass die Guthaben oder Verbindlichkeiten auf den Sonderkonten als Darlehen gelten und mit 5 % verzinst werden. Beim Ausscheiden sollte der Gesellschafter eine Abfindung in Höhe der Kommanditeinlage unter Saldierung mit dem Sonderkonto erhalten. Das Finanzamt stufte das Sonderkonto als steuerliches Kapitalkonto ein. Da die Sonderkonten einen negativen Saldo auswiesen, wurden Verlustanteile der Kommanditisten als nur verrechenbar i.S. des § 15 a EStG festgestellt.

 

Entscheidung

Die Klage der GmbH & Co.KG ist unbegründet, da das Sonderkonto zutreffend als Kapitalkonto beurteilt worden ist. Für die Differenzierung ist die Bezeichnung des Kontos unerheblich. Auch eine Verzinsung spricht nicht zwingend für ein Darlehenskonto. Vielmehr ist entscheidend, ob auf dem Konto auch Verluste zu verbuchen sind, da die Verrechnung von Verlusten regelmäßig über ein Kapitalkonto des Gesellschafters erfolgt. Nur wenn für den Gesellschafter im Verlustfall eine Nachschusspflicht besteht und diese durch Aufrechnung mit der Gesellschafterforderung erfolgt, kann ein Darlehenskonto anzunehmen sein. Dies war aber im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, so wie auch § 163 HGB für Kommanditisten eine Nachschusspflicht nicht vorsieht. Zudem spricht die Verbuchung von Entnahmen über dieses Sonderkonto für dessen gesamthänderische Bindung. Gleiches gilt für die getroffene Regelung zur Ermittlung des Abfindungsguthabens, das eine Saldierung von Kapitalanteil und Sonderkonto vorsieht.

 

Hinweis

Das Urteil des FG entspricht in allen Teilen der Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 3.2.1988 (BFH, Urteil v. 3.2.1988, I R 394/83, BStBl 1988 II S. 551) bzw. vom 27.6.1996 (BFH, Urteil v. 27.6.1996, IV R 80/95, BStBl 1997 II S. 36). Diese Rechtsprechung kann als gefestigt angesehen werden, so dass eine Revision gegen das vorläufig nicht rechtskräftige Urteil keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2004, 7 K 5737/01 F

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