Eine inhaltliche Anfechtungsbeschränkung folgt nicht aus der einfach gesetzlich nicht geregelten Tatbestandswirkung ressortfremder Entscheidungen (bspw. die Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz gem. § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG; weitere Beispiele bei Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 210 [Februar 2021]). Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes wird aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Sie soll Sorge dafür tragen, dass die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen Spezialgerichten vorbehalten bleibt (vgl. BGH v. 19.6.1998 – V ZR 43/97, NJW 1998, 3055; näher zur Frage ressortfremder Entscheidungen Steinhauf, AO-StB 2010, 271).

Beraterhinweis Auch bei ressortfremden Entscheidungen wird die finanzgerichtliche Prüfungskompetenz nicht vollständig beseitigt. Sollte nämlich die ressortfremde Entscheidung offensichtlich rechtswidrig sein, soll die Bindungswirkung nach st. Rspr. entfallen (vgl. BFH v. 21.1.2010 – VI R 52/08, BStBl. II 2010, 703, EStB 2010, 206 m.w.N. = FR 2010, 763 m. Anm. Bergkemper). Dieser Grundsatz wird jedoch nicht von allen BFH-Senaten geteilt. Im Fall IX R 27/17 hatte die Gemeinde eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG ausgestellt, die durch ein "kollusives Zusammenwirken" eines Amtsträgers der Stadt mit den Klägern zustande gekommen war (BFH v. 17.4.2018 – IX R 27/17, BStBl. II 2018, 597 = EStB 2018, 327–328 = AO-StB 2018, 270). Nach Ansicht des IX. Senats hatte das FA die Bindungswirkung der städtischen Bescheinigung trotz der offensichtlichen Unrichtig- und Rechtswidrigkeit hinzunehmen. Der X. Senat hat demgegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er eine Bindungswirkung der Finanzverwaltung bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer ressortfremden Entscheidung verneint.

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