(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:

 

1.

alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gelten als auf das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,

 

2.

die Anleger des übertragenden Sondervermögens werden Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile am übertragenden Sondervermögen, wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen Anteilsinhaber des übertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter, und

 

3.

das übertragende Sondervermögen erlischt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.

 

(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:

 

1.

alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen werden auf das neu gegründete übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,

 

2.

die Anleger der übertragenden Sondervermögen werden Anleger des neu gegründeten Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile an dem übertragenden Sondervermögen; Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter und

 

3.

die übertragenden Sondervermögen erlöschen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.

 

(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens ausgegeben.

[1] § 40h eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.

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