(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
1. |
alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gelten als auf das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen, |
3. |
das übertragende Sondervermögen erlischt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung. |
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
1. |
alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen werden auf das neu gegründete übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen, |
3. |
die übertragenden Sondervermögen erlöschen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung. |
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens ausgegeben.
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