Tz. 1161

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Insbes im Straßen-, Kanalbau, Verlegen von Rohrleitungen stellt sich die Frage, welche Bedeutung die arbeitsbedingte Verlegung der Baustelle hat. Nach Rn 20 des OECD-MAK zu Art 5 ist es in diesen Fällen der sog Wanderbaustellen nicht erforderlich, dass die Bauarbeitskräfte zwölf Monate lang an einer bestimmten Stelle bleiben. Die an den einzelnen Stellen ausgeführten Arbeiten sind auch dann Teil eines einheitlichen Vorhabens, das eine BetrSt ist, wenn in der Gesamtheit die maßgebende Frist von idR zwölf Monaten überschritten wird.

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